Situation der Tiere auf Zypern

 

Zyperns Tierschutzgesetz, erstmalig verabschiedet 1994, ist modern und auf den ersten Blick akzeptabel. Sein allgemeines Ziel ist „die Wahrung und Sicherung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere, die sich in menschlicher Obhut befinden.“ In den „Allgemeinen Bestimmungen“ ist die artgerechte Haltung der Tiere vorgeschrieben. Tierhalter haben für die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Tiere zu sorgen.

Gesetz § 46(Artikel 1) von 1994

 

In diesem Gesetz sind folgende grundlegende Paragraphen zu finden :

4(2) :

Eine Person, die ein Tier besitzt, muss für seine Gesundheit und sein Wohlergehen sorgen
4(3) :
Es ist verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Ängste oder Verletzungen zuzufügen
4(4) :
Es ist verboten, vorsätzlich und ohne vernünftigen Grund Tieren Gift zu verabreichen, oder zu provozieren, dass eine solche Substanz von dem Tier aufgenommen wird
5(1) :
Es ist verboten, Tiere zu misshandeln, zu vernachlässigen oder sie unzumutbaren Härten auszusetzen
5(2) : Es ist insbesondere verboten:
a) In irgendeiner Weise einen unmenschlichen Tod des Tieres zu verursachen
f) Das Aussetzen von Tieren mit dem Ziel der Abschaffung des Tieres, dessen Überleben von menschlicher Betreuung abhängt
o) Das Anbinden von einem Tier auf Dauer in einer Weise, die es ihm nicht ermöglicht, sich zu bewegen, oder das Tier der Gefahr der Erstickung aussetzt
6(1) :
Jeder, der ein Tier besitzt oder ein Tier beaufsichtigt oder mitführt, muß dieses mit Futter, Wasser und Pflege, und soweit erforderlich einer Unterkunft versorgen
6(2) : Die Freiheit der Bewegung, die notwendig für das Tier ist, darf nicht dauernd oder ohne Angabe von Gründen in irgendeiner Weise eingeschränkt werden, die Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

 

Teil V ( 1) :

Wenn der Anstieg der Zahl der streunenden Tiere ernsthafte Gefahren für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit bringt, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung dieser Zahlen auf ein ökologisch vernünftiges Level ergreifen, immer im Rahmen der Programme, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

 

In jeder Gemeinde sind ehrenamtliche Ausschüsse zu bilden, die für den Tierschutz und dessen Überwachung im betreffenden Bereich zuständig sind.

 

Besondere Regelungen betreffen streunende Tiere (Teil V des Gesetzes).

 

Streunende Tiere dürfen - entgegen den vorherigen Bestimmungen - getötet werden. Die Tötungen von Streunern sind dann erlaubt, “wenn deren Populationsdichte ernsthafte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit bringt“. In einem solchen Fall „kann die zuständige Behörde Maßnahmen zur Reduzierung auf ein ökologisch vertretbares Maß anordnen“. Diese Tötungen bedürfen nach dem Gesetz jeweils eines behördlichen Genehmigungsverfahrens.

Streunende Tiere, die in Tötungen abgegeben oder verbracht werden, werden in der Regel nach 15 bis 21 Tagen getötet. Inwiefern sie dort die "öffentliche Sicherheit und Gesundheit gefährden" ist nicht nachvollziehbar. Auch die Regelmäßigkeit des Tötens – nach einer festgelegten Frist – scheint eine sehr freizügige Interpretation des Gesetzes zu sein.

 

Theoretisch besteht also – mit Ausnahme der auch in Zypern vorgesehenen Tötungen in den staatlichen „Tierheimen“ - eine gute Gesetzgebung, an der nicht viel zu bemängeln ist.

 

Betrachtet man die Realität der Tiere, so scheint dieses Gesetz auf Zypern entweder insbesondere bei den zuständigen und verantwortlichen Stellen – gänzlich unbekannt zu sein, oder es wird wissentlich und willentlich missachtet und ignoriert. So etwas ist aber nur dann möglich, wenn selbst auf höchster politischer Ebene dieses geduldet wird. Die Frage ist, welchen Anlass gab es, ein Tierschutzgesetz zu verabschieden, das noch nicht einmal das Papier wert ist, auf dem es steht. Irgendeinen Grund hierfür muss es gegeben haben, denn sonst wäre das Gesetz nicht in „Kraft getreten.“

 

Die Realität der Hunde Zyperns

 

Nur wenige überleben ihr Ausgesetztwerden mehr als ein paar Wochen, weil sie verhungern, verdursten, in Unfälle verwickelt oder abgeschossen werden. Wie in vielen Ländern Süd - und Osteuropas werden auch auf Zypern Tiere nicht als leidensfähige Wesen gesehen.

 

Man spricht ihnen hier sogar ab, dass sie „Schmerzen empfinden“ und manche Eltern schauen regungslos dabei zu, wie ihre Kinder Hunde und Katzen quälen. Ein zypriotisches Tier ist für viele eine Sache, hat etwas zu leisten, einen Zweck zu erfüllen oder wenigstens mal eine kurze Zeit als Spielzeug für die Kinder zu dienen.

Werden die Tiere dann lästig, weil sie „unsauber“ sind, weil die Kinder keine Lust mehr haben oder weil sie Geld kosten, dann werden sie „entsorgt“, ausgesetzt, in die Tötungsstationen oder Tierheime gebracht ( im günstigsten Fall ) oder einfach erschossen oder vergiftet.

 

Von Sterilisationen hält man auf Zypern überhaupt nichts, der unkontrollierten Vermehrung wird damit nichts entgegengesetzt, so dass das Leiden der Hunde immer wieder auf neue Generationen übertragen wird.

Dennoch werden zahlreiche Hunde angeschafft, vor allem Rassehunde, nicht aber, weil man Hunde so sehr lieben würde, nein, sondern aus reinem Prestigedenken. Diese haben dann jedoch keinerlei Familienanschluss, landen an der viel zu kurzen Kette oder in engen Verschlägen und fristen dort ihr kümmerliches Hundeleben.

 

Hat man keine Lust mehr auf diesen Hund, wird er entsorgt/ausgesetzt/getötet und man holt sich in der Zoohandlung eben einen neuen.

 

Tiermisshandlungen, Töten von Hunden etc., alles das findet so gut wie kein juristisches Nachspiel; kein Zypriot würde jemals einen anderen anzeigen, hier ist jeder mit jedem irgendwie bekannt, Familien untereinander bekannt oder verwandt. Anzeigen bekommen hier nur die Ausländer.

Anzeigen von Ausländern über stattgefundene Tierquälerei oder Missachtung des geltenden Tierschutzgesetzes werden hingegen belächelt und verlaufen im Sand.

 

Zypern und Tierheime

 

Es gibt staatliche „Tierheime“, in den die Hunde nach 22 Tagen getötet werden und es gibt Tierheime, die ehrenamtlich – meist von Engländern – geführt werden, da es keine staatlichen Zuschüsse gibt.

 

Die Tierheime sind stets chronisch überfüllt, so dass es auch seitens der Hygiene und der Versorgung naturgemäß zu Missständen kommt. Man versucht zwar, Hunde zu vermitteln und ihnen so gut wie möglich gerecht zu werden, doch der Zulauf an Hunden ist stets deutlich größer ( vor allem nach der Jagdsaison ) und Vermittlungen selten, so dass es auch hier zu Tötungen kommt.

  

Leider müssen viele Engländer durch die Wirtschaftslage Zypern verlassen. Ihre Hunde bringen sie dann gezwungermaßen in die Tierheime, da die Zollbestimmungen in England eine Quarantänezeit von 6 Monaten und viele teure Bluttests erforderlich machen.

 

Jagdhunde

 

Bei den Zyprioten hat die Jagd einen hohen Stellenwert, die Haltung der Jagdhunde spottet aber jeder Beschreibung. Üblicherweise werden diese in engen kleinen Käfigen gehalten und bekommen nur Brot und Wasser.

 

Außerhalb der Jagdsaison von November bis März haben sie keine Chance, aus diesen engen Käfigen oder Kisten herauszukommen, sie kennen kein Spielen, keine Spaziergänge, keinen Familienanschluß und sitzen monatelang in ihren engen Käfigen.

 

Ihre „Jagdhundausbildung“ findet unter grober Gewalt in Ausbildungscamps statt und dauert 3 Monate. Der dadurch naturgemäß schlecht ausgebildete Jagdhund flüchtet dann auch meistens vor seinem Herrn, sobald er bei der Jagd die Möglichkeit dazu hat und wird zum Streuner.

 

Kastriert sind solche Hunde nie, damit immer für Nachschub an Jagdhunden gesorgt ist – mit entsprechenden Folgen.

 

Die Jagderlaubnis zu erwerben, ist für Zyprioten kein Problem, da diese keine entsprechende Ausbildung zur Vorraussetzung hat.

 

Das zypriotische Gesetz, dass jeder Jagdhund registriert, d.h. gechippt und bei den Behörden registriert sein muss, wird in der Realität nicht umgesetzt; dazu kommt, dass viele Jäger in der Politik tätig sind und daher die Jägerschaft an sich protektioniert wird.

 

Das neue zyprt.Hundegesetz

 

Das neue Hundegesetz ist am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten, aber da dieses nicht öffentlich bekannt gemacht wurde, wissen nur sehr wenige Menschen von ihrer Verantwortung.

 

Der Großteil der Streunerpopulation in Zypern ist eine direkte Folge der Verantwortungslosigkeit der Hundehalter im Bezug auf Hunde, die nicht mehr erwünscht sind. Das neue Hundegesetz ist ein sehr strenges Gesetz, wenn es effektiv umgesetzt wird.

 

Im neuen Hunderecht überträgt die zuständigen Behörde die Verantwortung für die Kontrolle streunender Hunden auf die örtliche Behörde, d.h. die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände.

 

Wenn ein Missbrauch der Tiere vermutet wird, können die örtlichen Behörden den Kreistierschutzverein und die Veterinärbehörden unterstützen.

 

Anforderungen an die Hundehalter :


Es ist die Anmeldung der Hunde vorgeschrieben – bei Zuwiderhandlung ist eine hohe Geldstrafe zu verhängen.

 

Seit dem 24.04.2009 gab es Änderungen am Zulassungsverfahren für Hunde:


(1) Der Eigentümer muss den Hund von einem privaten Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen, ein Gesundheitszeugnis ausstellen, den Hund im zentralen Hunderegister eintragen und eine Eintragungsbescheinigung ausstellen lassen. Im Falle von Hunden, die bereits einen Mikrochip tragen, können der Tierarzt oder das Veterinäramt die Eintragung ins Zentralregister vornehmen.

(2) Der Eigentümer muss dann die Zulassungsbescheinigung und das Gesundheitszeugnis der Gemeindeverwaltung vorlegen und eine Hundelizenz beantragen, für die die Gebühr je nach Geschlecht und Art des Hundes variiert. Dieses System soll es Tierärzten, der Polizei und Tierschutzvereinen und den lokalen Behörden ermöglichen, die Eigentümer entlaufender und streunender Hunde zu ermitteln.

 

Haltungskontrolle vor Ort :


Die lokale Behörde hat das Recht auf Einsicht in alle Wohnstätten, in denen Hunde gehalten werden, um sich zu vergewissern, dass die Haltungsbedingungen der Hunde kein Risiko für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlergehen der Menschen darstellen.

 

Gründe für die Entziehung einer Hundehaltungslizenz :


Die lokalen Behörden können sich in bestimmten Fällen weigern, eine Hundehaltungslizenz zu erteilen bzw. diese widerrufen:

a) Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Hund für Mensch und Tier außerhalb des Grundstückes des Halters gefährlich ist,

b) Wenn der Hund die Ursache für eine Belästigung ist und/oder

c) Wenn ein Hund auf der Liste gefährlicher Rassen steht und nicht lizenziert ist
d) Wenn der Eigentümer jünger als 16 Jahre ist oder das Tierschutzgesetz verletzt

e) Wenn Eigentümer keine geeigneten Lebensbedingungen für den Hund vorweisen kann,

f) Wenn die Lebensbedingungen für den Hund so sind, dass sie die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit der Hunde oder anderer Tiere gefährden,

g) Wenn der Eigentümer den Hund aussetzt oder der Hund entläuft

h) Wenn der Hund an einem Ort gehalten wird, der dem Eigentümer nicht gehört, mit der Ausnahme, er hat die schriftliche Genehmigung des rechtmäßigen Eigentümer für die Nutzung des Geländes

i) Wenn der Hund regelmäßig frei herumläuft, die Straßen beschmutzt und Ärger verursacht und nach einer schriftlichen Verwarnung durch die Gemeindebehörden der Halter keine Maßnahmen einleitet, um dieses zu ändern.

 

Sicherstellung eines Hundes :


Die zuständige Kreisverwaltung beauftragt das Veterinäramt. Dieses untersucht die Umstände und übergibt den Hund den lokalen Behörden, sofern festgestellt wird, dass eine der oben genannten Bedingungen zutrifft.

Die lokalen Behörden organisieren über das Veterinäramt die Unterbringung des Hundes bei einem Tierschutzverein oder einer anderen Einrichtung oder Person, die Interesse hat.
Ist dies nicht innerhalb von 30 Tagen möglich, wird der Hund vom Veterinäramt einem Tierarzt zur Euthanasie übergeben.

 

Kosten :


Alle Ausgaben, die durch die Umsetzung der Bestimmungen der oben genannten Klauseln entstehen, gehen zu Lasten der Eigentümer des Hundes. Änderung der Eigentumsverhältnisse Wird ein Hund verschenkt oder verkauft, muss die Lizenz bei der Gemeindeverwaltung auf den künftigen Besitzer übertragen werden.

Verlust oder Diebstahl der Hund Verlust oder Diebstahl des Hundes sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

Kennzeichnung des Grundstückes :


An Grundstücken oder dem Haus, wo ein Hund gehalten wird, ist gut sichtbar ein Schild mit der Aufschrift „Warnung vor dem Hund“ anzubringen.

 

Jagdhunde :


Wenn ein Eigentümer möchte, dass sein Hund als Jagdhund zugelassen wird, muss bei dem Leiter der Jagdvereinigung einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung eines Jagdhund gestellt werden.


Dabei ist eine gültige Hundhaltungslizenz, ausgestellt von der lokalen Behörde, vorzulegen. Es ist nicht erlaubt, mehr als zwei Hunde gleichzeitig auf die Jagd mitzunehmen.

 

Hütehunde Hirten und Rinderzüchtern ist es nicht erlaubt, ihre Herden von mehr als 2 Hunden begleiten zu lassen.

 

Streunende Hunde :


Hundebesitzer müssen alle Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass ihr Hund streunt.


Der Eigentümer eines streunenden Hundes ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, die durch das Einfangen und die Unterbringung des Hundes durch die lokalen Behörden entstehen.

Nach dem Gesetz ist die lokalen Behörde verpflichtet, den Hund für 15 Tage zu verwahren, wobei alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Eigentümer ausfindig zu machen.


Kann der Besitzer nicht ermittelt werden, wird der Hund der Veterinärbehörde zur Euthanasie übergeben, sofern er nicht wieder vermittelt oder von einem Tierschutzverein aufgenommen wird.

 

Lösungsansätze

 

- Aufklärung der Bevölkerung über den artgerechten Umgang mit Tieren, vor allem Erziehung der Kinder in den Schulen zu einem respekt- und achtungsvollen Umgang mit Tieren.

- Verhängung von Bußgelder bei Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz, nicht nur für Ausländer, sondern auch für Zyprioten.

- Verbot des Auslegens und der Anwendung von Gift, speziell von Lanete, inklusive seiner Restbestände.

- Gesetz zur artgerechten Haltung von Eseln.

- Umsetzung, Anwendung und Kontrolle des bestehen Gesetzes, d.h. alle Hunde müssen gechippt und registriert sein, damit die Herkunft jedes aufgefundenen Hundes zurückzuverfolgen ist.

- Strafen bei jeder Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz ohne Ausnahmen.

- Genauere Vorschriften über die artgerechte Haltung von Hunden, Grösse des Zwingers, Mindestlänge der Kette bei Kettenhaltung.

- Vergabe von Lizenzen zur Zucht von Jagdhunden und Kastrationspflicht für Hunde, die nicht für die Zucht zugelassen sind.

- Ausbildungspflicht für Hunde mit abschliessender Prüfung als Voraussetzung zur Zulassung als Jagdhund.

- Nachweis einer Ausbildung als Jäger vor dem Erwerb einer Jagdlizenz.

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