Thüringen

 

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde


(Thüringer Gefahren-Hundeverordnung – ThürGefHuVO)

 

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vom 21. März 2000 (ThürStAnz Nr. 15/2000 S. 884), geändert durch Verordnung vom 30. November 2001 (ThürStAnz Nr. 51/2001 S. 2730), zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003 (ThürStAnz Nr. 47/2003 S. 2340).

 

Aufgrund des § 27 Abs. 1 und 3 sowie des § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) erlässt das Landesverwaltungsamt folgende Verordnung

 

§ 1 Gefährliche Hunde

 

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
  2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
  3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, oder
  4. Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild gehetzt oder gerissen haben.

 

§ 2 Verfahren

 

(1) Bei aufgrund von Tatsachen begründeten Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde auf Kosten des Hundehalters das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 feststellen. Dazu ist der Hund einem Wesenstest zu unterziehen. Hierbei kann sich die zuständige Behörde der Hilfe sachkundiger Personen bedienen. Bei diesen sachkundigen Personen soll es sich um solche Personen handeln, die aufgrund ihrer Ausbildung, regelmäßigen Fortbildung und langjährigen Erfahrung im Umgang mit Hunden besonders geeignet erscheinen, die Gefährlichkeit von Hunden festzustellen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz auf Antrag fest. Die Verfahrensweise der Durchführung des Wesenstests wird in einer gesonderten Verwaltungsvorschrift festgelegt.

 

(2) Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz die in anderen Ländern erworbenen Nachweise über bestandene Wesenstests anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit mit einem nach Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Wesenstest gewährleistet ist.

 

(3) Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat, nachdem sie ihren Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und eine Erlaubnis gemäß § 3 zu beantragen.

 

(4) Beantragt die einen gefährlichen Hund haltende Person entgegen Abs. 3 die Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig, teilt die zuständige Behörde ihr den ermittelten Sachverhalt und die daraus gezogenen Tatbestandsfeststellungen nebst Beweismitteln schriftlich mit. Zugleich weist sie auf das Erlaubniserfordernis (§ 3), die Sachkundebestimmung (§ 4), die Zuverlässigkeitsbestimmung (§ 5) sowie die Bußgeldbewehrung (§ 11) hin und fordert sie auf, ihr unverzüglich mitzuteilen, bei welchem Sachverständigen sie die Sachkundeprüfung abzulegen oder an wen sie den gefährlichen Hund abzugeben beabsichtigt.

 

§ 3 Erlaubnis

 

(1) Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen Hunden. Das Thüringer Landesverwaltungsamt kann im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz Ausnahmen von den Verboten der Sätze 1 und 2 zulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. In diesen Fällen gelten die Vorschriften für das Halten von gefährlichen Hunden entsprechend.

 

(2) Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.

 

(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

  1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
  3. die der Ausbildung, dem Abrichten und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird.

 

(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis soll insbesondere mit der Auflage verbunden werden, dass der Erlaubnisinhaber nachzuweisen hat, dass der gefährliche Hund dauerhaft und unverwechselbar durch einen elektronisch lesbaren Chip gemäß ISO-Standard oder durch eine Tätowierung gekennzeichnet worden ist. Die Kennzeichnung hat durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des Hundes durch eine Bescheinigung des Tierarztes, der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. Bei einer Kennzeichnung durch einen Chip sind in der Bescheinigung die auf dem Chip gespeicherten Daten (Ländercode und ID-Code), eine Beschreibung des Aussehens des Hundes und die Daten des Hundehalters anzugeben.

 

(5) Das Landesverwaltungsamt kann in anderen Ländern erworbene Erlaubnisse zum Halten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde anerkennen, sofern die Gleichwertigkeit mit einer nach Absatz 3 zu erteilenden Erlaubnis gewährleistet ist.

 

§ 4 Sachkunde

 

Die zuständige Behörde hat sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde zu überzeugen. Der Nachweis der Sachkunde erfolgt durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Die Behörde soll sich dabei der Hilfe Dritter bedienen. Bei den Personen nach Satz 3 soll es sich um sachkundige Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 handeln. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz auf Antrag fest. Das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt soll beteiligt werden. Die Verfahrensweise bei der Durchführung der Sachkundeprüfung wird in einer gesonderten Verwaltungsvorschrift festgelegt.

 

§ 5 Zuverlässigkeit

 

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

  1. wegen, vorsätzlichen Angriffs auf das Leben, die Gesundheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
  2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
  3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Dauer von freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgrund richterlicher oder behördlicher Anordnungen nicht eingerechnet.

 

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die

  1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Thüringer Jagdgesetzes oder gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 6 Abs. 2 oder 4 dieser Verordnung verstoßen haben,
  2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
  3. alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.

 

(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die antragstellende Person ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über ihre geistige und körperliche Eignung vorlegt.

 

§ 6 Halten von gefährlichen Hunden

 

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

 

(2) Innerhalb eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.

 

(3) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.

 

(4) Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:

  1. Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, das das Tier sicher gehalten werden kann;
  2. die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen Konstitution her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten;
  3. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen;
  4. die Erlaubnis oder der Erlaubnisausweis, der zur einfacheren Handhabung von der zuständigen Ordnungsbehörde neben der Erlaubnis ausgegeben werden kann, ist beim Führen des gefährlichen Hundes im Original oder in beglaubigter Kopie immer mitzuführen und auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Person vorzuzeigen und auszuhändigen;
  5. eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen.

 

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 Nr. 1, 3 und 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vor- behalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

 

(6) Wer die Haltung oder den Besitz eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und Anschrift des neuen Halters oder Besitzers innerhalb einer Woche der bisher zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Ebenso ist das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes anzuzeigen. Der Ortswechsel des Halters ist der bisher und der nunmehr zuständigen Ordnungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

 

§ 7 Haltensuntersagung und Sicherstellung von Hunden

 

Die zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im Einzelfall untersagen und die Sicherstellung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten auch in Zukunft eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

 

§ 8 Kosten

 

Die Kosten insbesondere für den Wesenstest, den Sachkundenachweis, die Kennzeichnung und Unterbringung des Hundes sowie für eine Unfruchtbarmachung oder Tötung hat der Hundehalter zu tragen.

 

§ 9 Zuständigkeit

 

Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 4 Satz 5 ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde.

 

§ 10 Ausnahmen

 

Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände sowie auf Diensthunde der Rettungshundestaffeln der im Katastrophenschutz tätigen und von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anerkannten privaten Hilfsorganisationen sowie auf Blindenbegleit- und Behindertenbegleithunde keine Anwendung. Gleiches gilt für gefährliche Hunde für die Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen und Tierpensionen.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 50 OBG), wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 3 nicht unverzüglich die erforderliche Sachkunde erwirbt oder eine Erlaubnis gemäß § 3 beantragt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Hunde züchtet, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 zu besitzen,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 zielgerichtet zu gefährlichen Hunden ausbildet oder abrichtet, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 zu besitzen,
  4. eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden,
  6. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er gegen den Willen des Hundehalters das eingefriedete Besitztum nicht verlassen kann,
  7. entgegen § 6 Abs. 3 nicht alle Zugänge des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung mit einem Warnschild kenntlich macht,
  8. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt,
  9. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 einen gefährlichen Hund führt, ohne ihn sicher an der Leine halten zu können,
  10. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 3 dem gefährlichen Hund keinen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anlegt,
  11. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 4 beim Führen eines gefährlichen Hundes die für diesen Hund ausgestellte Erlaubnis oder den Erlaubnisausweis weder im Original noch in beglaubigter Kopie mitführt,
  12. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 4 beim Führen eines gefährlichen Hundes die für diesen Hund ausgestellte Erlaubnis oder den Erlaubnisausweis auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Person weder vorzeigt noch aushändigt,
  13. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 5 gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führt,
  14. entgegen § 6 Abs. 6 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht innerhalb einer Woche nachkommt,
  15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

(3) Die Zuständigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 OBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden übertragen.

 

§ 12 Kommunale Rechtsvorschriften

 

Kommunale Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften nicht gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.

 

§ 13 Örtlicher Geltungsbereich

 

Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet Thüringens.

 

§ 14 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

(1) Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.

 

(3) Diese Verordnung gilt bis zum 31. 12. 2011.

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